Nächtigungsabgabe
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
- in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb
- auf einem Campingplatz oder
- in einer Privatunterkunft
gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz im Sinnes des Meldegesetzes 1991 zu begründen.
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
- Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen (z.B. Schikursen, Sportwochen, Exkursionen) oder aber zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung (z.B. Berufschüler) in der Steiermark Unterkunft nehmen;
- Studenten und Studentinnen sowie Lehrpersonen an einer steirischen (Fach) Hochschule (Universitäten);
- Personen die in einer Krankenanstalt (z.B. LKH, Sanatorien), einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung, einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt, einer stationären Einrichtung der Sozialhilfe sowie in Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark zur Pflege bzw. zur Betreuung untergebracht sind;
- Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder aber auch in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, soweit nachgewiesen werden kann, dass die Kosten dafür von einer Gebietskörperschaft, der öffentlichen Fürsorge oder Wohlfahrt zumindest zum überwiegenden Teil übernommen werden;
- Personen, die sich ohne Unterbrechung länger als zwei Monate in einer Gemeinde aufhalten, mit Beginn des dritten Monats;
- Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als 14 Tage ununterbrochen (Abwesenheiten am Wochenende gelten nicht als Unterbrechung) hindurch Unterkunft nehmen, von Beginn weg.
Höhe der Nächtigungsabgabe: € 1,- pro Person und Nächtigung


